Biogas
Investitionsbeihilfe
Das Ministère de l’Agriculture, de la Viticulture et du Développement rural bietet Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Betriebe welche in den Bau einer Biogasanlage investieren. Bitte wenden Sie sich für Informationen zu Investitionsbeihilfen für Unternehmen an das Ministère de l’Economie et du Commerce extérieur und für kleine und mittlere Unternehmen an das Ministère des Classes moyennes, du Tourisme et du Logement.
Stromeinspeisetarif
| Leistungsklasse | Tarif |
|---|---|
| elektrische Nennleistung ≤ 150 kW | 150 x (1-(n-2008) x 0,25/100) €/MWh |
| 150 kW < elektrische Nennleistung ≤ 300 kW | 140 x (1-(n-2008) x 0,25/100) €/MWh |
| 300 kW < elektrische Nennleistung ≤ 500 kW | 130 x (1-(n-2008) x 0,25/100) €/MWh |
| 500 kW < elektrische Nennleistung ≤ 2500 kW | 120 x (1-(n-2008) x 0,25/100) €/MWh |
n: Amtsjahr der ersten Stromeinspeisung
Ein zusätzlicher Wärmebonus von 30 € pro MWh kommerzialisierter Wärme, welche exklusiv auf Basis von Biogas produziert wurde, wird ausbezahlt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Während den ersten drei Jahren nach Inbetriebnahme der Biogasanlage muss die kommerzialisierte Wärme mindestens 25% der gesamten produzierten Wärme darstellen.
- Ab dem vierten Jahr nach der Inbetriebnahme der Biogasanlage muss die kommerzialisierte Wärme mindestens 50% der gesamten produzierten Wärme darstellen.
Die Einspeisevergütung gilt:
- für Biogasanlagen, deren erste Stromeinspeisung in das Netz des betroffenen Netzbetreibers nach dem 1. Januar 2008 stattfand. Für diese Anlagen gilt der Einspeisetarif während einer Dauer von 15 Jahren nach der ersten Einspeisung ins Stromnetz.
- für Biogasanlagen, die erneuert und/oder ausgebaut wurden und folgende Bedingungen erfüllen. Für diese Anlagen gilt der Einspeisetarif während einer Dauer von 20 Jahren nach der ersten Einspeisung der ursprünglichen Biogasanlage in das Netz des betroffenen Netzbetreibers.
- Die erste Stromeinspeisung, nach Erneuerung und/oder Ausbau der Biogasanlage, in das Netz des betroffenen Netzbetreibers fand nach dem 1. Januar 2007 statt.
- Erneuerung und/oder Ausbau führten zu einer Steigerung der elektrischen Nennleistung von mindestens 20% gegenüber der elektrischen Nennleistung der Biogasanlage vor Erneuerung und/oder Ausbau.
- Erneuerung und/oder Ausbau führen zu einer Steigerung der Stromproduktion unter Berücksichtigung folgender Kriterien :
- Das erste vollständige Amtsjahr nach Inbetriebnahme der erneuerten und/oder ausgebauten Biogasanlage muss die Stromproduktion der Biogasanlage 125% des Durchschnitts der letzten drei Amtsjahre in denen die ursprüngliche Biogasanlage vollständig arbeitete betragen.
- Die Stromproduktion jedes Amtsjahres nach dem ersten vollständigen Amtsjahr nach Inbetriebnahme der erneuerten und/oder ausgebauten Biogasanlage, während einer Laufzeit von 20 Jahren nach der ersten Stromeinspeisung der Biogasanlage in ihrem ursprünglichen Zustand in das Netz des betroffenen Netzbetreibers, muss 140% des Durchschnitts der letzten drei Amtsjahre in denen die ursprüngliche Biogasanlage vollständig arbeitete betragen.
Alle weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Règlement grand-ducal du 8 février 2008 relatif à la production d’électricité basée sur les sources d’énergie renouvelables.
Beispiel
Der Einspeisetarif für eine Biogasanlage mit einer elektrischen Nennleistung von 200 kW, welche im Jahr 2010 zum ersten Mal ins Stromnetz einspeist, wird wie folgt berechnet :
Die 200 kW-Anlage liegt in der zweiten Leistungsklasse (größer als 150 kW und kleiner als 300 kW). Somit lautet die Tarifberechnungsformel:
140 x (1-(n-2008) x 0,25/100) €/MWh mit n = 2010
Daraus ergibt sich der Einspeisetarif für eine Dauer von 15 Jahren:
140 x (1-(2010-2008) x 0,25/100) €/MWh = 139,3 €/MWh
Downloads
- Circulaire ministérielle interprétative concernant le règlement grand-ducal du 8 février 2008 relatif à la production d’électricité basée sur les sources d’énergie renouvelables (PDF - 2,15 MB)
- Loi du 18 avril 2008 concernant le renouvellement du soutien au développement rural (PDF - 281 kB)
- Règlement grand-ducal du 8 février 2008 relatif à la production d’électricité basée sur les sources d’énergie renouvelables (PDF - 90 kB)

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