FAQ - Häufig gestellte Fragen - Energiepass für Wohngebäude
1) Was ist ein Energiepass?
Der Energiepass ist ein Gütesiegel für die Energieeffizienz von Wohngebäuden. Mit ihm erfahren Interessenten auf einen Blick, ob es sich um ein energiesparendes oder ein energieintensives Wohngebäude handelt. Der Energiepass macht den Energiebedarf von Gebäuden und Wohnungen mit einfachen Mitteln transparent. Auch ohne fachliche Vorkenntnisse ist es den Verbrauchern möglich, die energetische Qualität des Wohngebäudes zu beurteilen.
2) In welchen Fällen muss ein Energiepass erstellt werden?
Das Erstellen des Energiepasses für Wohngebäude ist Pflicht bei:
- neu zu errichtenden Wohngebäuden als Bestandteil der Baugenehmigung
- einer (baugenehmigungspflichtigen) Erweiterung
- einer Modifikationen eines Wohngebäudes
- bei einer wesentlichen Renovierung eines Wohngebäudes und/oder einer technischen Anlage
- Eigentümerwechsel in einem Wohngebäude oder Teil eines Wohngebäudes
- im Falle eines Verkaufs, falls noch kein Energiepass für das jeweilige Gebäude besteht.
- Mieterwechsel in einem Wohngebäude oder Teil eines Wohngebäudes im Falle eines Verkaufs, falls noch kein Energiepass für das jeweilige Gebäude besteht.
3) Wie ist ein Wohngebäude definiert?
Ein Wohngebäude ist ein Gebäude, in dem mindestens 90% der Energiebezugsfläche zu Wohnzwecken genutzt werden (alternativ kann auf den "cadastre vertical" des "règlement ministériel du 21/01/2010 Mémorial A n°9" zurückgegriffen werden). Das Verhältnis Wohnfläche zur Nichtwohnfläche ist somit für die Einstufung des Gebäudes in Wohngebäude oder Nichtwohngebäude ausschlaggebend.
4) Warum ist ein Gebäude, in dem weniger als 90% der Energiebezugsfläche zu Wohnzwecken genutzt werden, kein Wohngebäude?
Bei Nichtwohngebäuden werden in der Energiebilanz neben Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Hilfsenergiebedarf auch Beleuchtung, Kühlung sowie Be- und Entfeuchtung berücksichtigt, welche einen wesentlichen Einfluss auf den Energieverbrauch haben. Um den Einfluss dieser technischen Anlagen auf ein Wohngebäude so geringfügig wie möglich zu halten wurde diese Trennung bei 90% angesetzt. Bei Gebäuden mit bis zu 10% Nichtwohnraumfläche kann der Bewertungsfehler als vernachlässigbar angesehen werden.
5) Wer darf Energiepässe erstellen?
Ausstellberechtigt sind Architekten und beratende Ingenieure, deren Beruf durch das Gesetz vom 13 Dezember 1989, über die Organisation der Berufe von Architekten und beratenden Ingenieuren geregelt ist, sowie alle zusätzlichen Experten, welche vom Ministerium für Wirtschaft und Außenhandel zugelassen sind. Eine Liste mit Architekten, beratenden Ingenieuren und Experten, welche an einer vom Wirtschafts- und Außenhandelsministerium organisierten Schulung teilgenommen haben, finden Sie auf der Internetseite www.energyefficient.lu.
6) Wie viel kostet der Energiepass?
Da die Erstellung des Energiepasses auf dem freien Markt angeboten wird, ist der Preis vom Aussteller frei gestaltbar. Es ist zu empfehlen, vor einer Beauftragung mehrere Angebote von zugelassenen Energiepassausstellern einzuholen und Preise und gebotene Leistungen zu vergleichen. Der Preis richtet sich in der Regel nach Größe des Wohngebäudes und nach Vorhandensein verschiedener Dokumente (z.B.: Architektenpläne und Unterlagen zur Baukonstruktion). Zur Erstellung des Energiepasses bei bestehenden Wohngebäuden ist desweiteren eine Vor-Ort Begehung fast immer erforderlich.
Eine Umfrage bei mehreren Energiepassausstellern zu den Richtpreisen ergab folgende Ergebnisse:
• Einfamilienhaus: 500 – 1.300 €
• Mehrfamilienhaus mit 4 Wohneinheiten: 125 – 400 €
• Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten: 115 – 350 €
• Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten: 110 – 300 €
• Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten: 100 – 250 €
Die vorgenannten Preise verstehen sich pro Wohneinheit.
7) Wie läuft die Ausstellung eines Energiepasses ab?
Wer einen Energiepass benötigt, muss einen zugelassenen Energiepassaussteller beauftragen. Pläne, sowie Daten der technischen Gebäudeausrüstung und die Energieverbräuche (Heizöl, Gas, Scheitholz, Holzpellets, Strom ...) der letzten Jahre sollten dem Energiepassausteller zur Verfügung gestellt werden. Bei bestehenden Wohngebäuden wird der Energiepassaussteller einen Vor-Ort-Termin vorschlagen. Anschließend wird er sämtliche Berechnungen zur Erstellung des Energiepasses durchführen und den unterzeichneten Energiepass übergeben oder zustellen.
8) Gibt es eine staatliche Beihilfe zur Erstellung des Energiepasses?
Nein. Die energetische Renovierung eines Altbaus hingegen, sowie die dazugehörige Energieberatung, können vom Ministerium für Nachhaltigkeit und Infrastrukturen finanziell unterstützt werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.myenergy.lu oder erhalten Sie über die gratis Hotline 8002-1190.
9) Wer bezahlt den Energiepass?
Die Kosten für die Ausstellung des Energiepasses sind von der Person oder Gesellschaft zu tragen, welche für die Beauftragung des Energiepasses verantwortlich ist. Nachfolgend ist dargestellt wer den Energiepass in folgenden Situationen in Auftrag geben muss:
- Beim Neubau: der Bauträger bzw. bei fehlendem Bauträger, der zukünftige Eigentümer bzw. die Eigentümergesellschaft des Gebäudes;
- Bei einer Erweiterung, Änderung oder einem wesentlichen Umbau eines Wohngebäudes: der Eigentümer bzw. die Eigentümergesellschaft;
- Bei einem Eigentümerwechsel: der ehemalige Eigentümer bzw. die ehemalige Eigentümergesellschaft des Gebäudes;
- Bei einem Mieterwechsel: der Eigentümer bzw. die Eigentümergesellschaft des Gebäudes.
10) Wird der Energiepass pro Wohnung oder pro Wohngebäude ausgestellt?
Der Energiepass wird für das gesamte Wohngebäude ausgestellt. Bei einem Mehrfamilienhaus wird kein Energiepass für die einzelne Wohnung ausgestellt. Jeder Eigentümer erhält ein Exemplar des Energiepasses des gesamten Wohngebäudes.
Der Energiepass zeigt die energetische Qualität der thermischen Gebäudehülle (z.B.: Außenwand, Fenster, Dach und Kellerdecke) sowie der technischen Installationen (z.B.: zentrale Heizungs- und Warmwasseranlage) in ihrer Ganzheit an.
11) Wie viele Energiepässe müssen bei aneinander gebauten Häusern erstellt werden?
Bei aneinandergebauten Einfamilienhäusern in Form von Doppel- oder Reihenhäusern wird für jedes Haus ein eigener Energiepass erstellt.
Bei Mehrfamilienhäusern können komplexe Fälle auftreten. Wenn die Mehrfamilienhäuser unabhängig voneinander sind wird im Prinzip ein Energiepass pro Mehrfamilienhaus erstellt. Es ist aber möglich dass Mehrfamilienhäuser miteinander verbunden sind (z.B. Gebäudekomplex mit mehreren aneinandergebauten Einheiten welche untereinander verbunden sind). Ob ein oder mehrere Energiepässe zu erstellen sind wird am besten von Fall zu Fall vom Experten bestimmt unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte:
- Besteht ein einziger Kataster für den Gebäudekomplex?
- Bestehen eine oder mehrere Eigentümergemeinschaften für den Gebäudekomplex?
- Besitzt ein Gebäudekomplex eine einzige Hausnummer?
- ...
12) Muss der Energiepass beim Eigentümer- und Mieterwechsel ausgehändigt werden?
Ja. Beim Eigentümerwechsel muss dem neuen Eigentümer das Original des Energiepasses und beim Mieterwechsel dem neuen Mieter eine beglaubigte Kopie des Energiepasses ausgehändigt werden. Bei einem Mehrfamilienhaus werden so viele Exemplare des Energiepasses ausgestellt, wie es Eigentümer im Mehrfamilienhaus gibt.
13) Wer hat das Recht den Energiepass eines Wohngebäudes einzusehen?
Der potenzielle Käufer oder Mieter hat das Recht sich den Energiepass des Wohngebäudes anzusehen. Wird ein Kaufvertrag abgeschlossen, so muss der Verkäufer dem Käufer das Original des Energiepasses aushändigen. Wird ein Mietvertrag abgeschlossen, so muss der Vermieter dem Mieter eine beglaubigte Kopie des Energiepasses aushändigen.
14) Was passiert wenn der Energiepass nicht vorgelegt wird?
Wenn der Eigentümer bzw. die Eigentümergesellschaft keinen Energiepass vorlegt, wenn dieser von der Verordnung verlangt wird, macht der Eigentümer bzw. die Eigentümergesellschaft sich strafbar im Sinne des Gesetzes vom 5. August 1993 über die rationelle Energienutzung.
Bei neu zu errichtenden Wohngebäuden wird die Baugenehmigung seitens der Gemeindeverwaltung für das Wohngebäude verweigert, wenn dem Antrag kein Energiepass und kein Energieeffizienznachweis des Gebäudes beiliegen.
Bei einem Verkauf kann der Notar verweigern den Verkauf durchzuführen, wenn kein Energiepass vorgelegt wird.
15) Können die Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus sich weigern sich an den Kosten des Energiepasses zu beteiligen?
Nein. Bei einem gesetzlich vorgeschriebenen Energiepass müssen sich sämtliche Eigentümer an den Kosten des Energiepasses für das betreffende Wohngebäude beteiligen. Eine Verweigerung des Eigentümers oder der Mitglieder einer Eigentümergesellschaft kann zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen (strafbar im Sinne des Gesetzes vom 5. August 1993 über die rationelle Energienutzung) mit sich bringen.
16) Welcher Name und welche Anschrift sind im Falle eines Mehrfamilienhauses im Energiepass anzugeben?
Für ein Mehrfamilienhaus soll der Name des Gebäudes z.B. " Residence Patricia " mit der entsprechenden Anschrift angegeben werden. Als Eigentümer wird die Eigentümergesellschaft benannt. Die einzelnen Miteigentümer müssen nicht aufgeführt werden.
17) Wie lange ist der Energiepass gültig?
Der Energiepass ist ab dem Erstellungsdatum zehn Jahre gültig. Das Erstellungsdatum sowie das Ablaufdatum befinden sich jeweils in der Kopfzeile des Energiepasses.
Wenn innerhalb der Gültigkeitsdauer baugenehmigungspflichtige Änderungen oder Erweiterungen an einem bestehenden Gebäude oder, ab dem 1. Januar 2010, nicht baugenehmigungspflichtige Änderungen am bestehenden Gebäude oder an den technischen Anlagen, die einen erheblichen energetischen Einfluss auf das Gebäude haben, vorgenommen werden, so muss der Energiepass neu ausgestellt werden um den Anpassungen am Gebäude Rechnung zu tragen.
18) Muss der Energiepass automatisch erneuert werden, wenn er abläuft?
Nein, es besteht keine automatische Erneuerungspflicht nach zehn Jahren. Ein neuer Energiepass muss erst wieder erstellt werden wenn ein Mieter-, Eigentümerwechsel, baugenehmigungspflichtige Renovierungsarbeiten oder nicht baugenehmigungspflichtige Änderungen am bestehenden Gebäude oder an den technischen Anlagen, die einen erheblichen energetischen Einfluss auf das Gebäude haben, anstehen.
19) Welche Energiekennzahlen werden im Energiepass ermittelt?
Im Energiepass werden Energiekennzahlen für drei verschiedene Klassen ermittelt: die Wärmeschutzklasse, die Energieeffizienzklasse und die CO2-Emissionen. Die Kennwertermittlung erfolgt über das Verhältnis vom Energiebedarf zu der Energiebezugsfläche.
Bei der Ermittlung der Wärmeschutzklasse wird nur der Heizwärmebedarf berücksichtigt. Dieser Kennwert berücksichtigt vor allem die energetische Qualität der Gebäudehülle, also der Wände, der Kellerdecke, der Fenster und des Daches.
Bei der Berechnung der Energieeffizienzklasse fließen alle Faktoren mit ein, die den Primärenergiebedarf des Wohngebäudes bestimmen. Es wird also zusätzlich betrachtet, welcher Energieträger eingesetzt wird, und wie effizient und umweltfreundlich Heizung und Warmwasserbereitung die Energie des eingesetzten Energieträgers nutzen. Es wird berücksichtigt, wie der eingesetzte Energieträger, z.B. Erdgas, Heizöl oder Strom, gewonnen und umgewandelt wurde, bevor er zum Verbraucher gelangt.
Die CO2-Emissionen geben die bei der Verbrennung der Energieträger freiwerdende Menge an klimaschädlichen Gasen an. Je geringer die durch die Energieversorgung eines Gebäudes entstehenden CO2-Emissionen sind, desto weniger wird das globale Klima belastet.
20) Wie ist die Energiebezugsfläche definiert?
Die Energiebezugsfläche entspricht dem konditionierten Teil der Nettogrundfläche innerhalb der thermischen Hülle. Ein konditionierter Raum ist ein Raum, für dessen Standardnutzung ein Beheizen oder Klimatisieren erforderlich ist.
21) Müssen die im Energiepass enthaltenen Maßnahmen umgesetzt werden?
Nein. Es besteht keine Pflicht die Maßnahmen, die im Energiepass enthalten sind, umzusetzen. Diese Einzelmaßnahmen gelten lediglich als Orientierungshilfe oder als Anregung für die energetische Sanierung oder Modernisierung eines Gebäudes. Möchte der Eigentümer eine oder mehrere energetische Sanierungsmaßnahmen umsetzen, ist eine detaillierte Vor-Ort Energieberatung obligatorisch um später die Beihilfen des Ministeriums für Nachhaltigkeit und Infrastrukturen beantragen zu können.
22) Hat der Energiepass einen Einfluss auf den Verkaufspreis von Wohngebäuden?
Das Hauptziel der europäischen Richtlinie, welche den Energiepass eingeführt hat, liegt unter anderem darin, dass potentielle Mieter und/oder Käufer vor der Unterzeichnung eines Kauf- oder Mietvertrages Informationen über den Energieverbrauch einer Immobilie erhalten. Durch dieses erst kürzlich eingeführte neue Instrument kann die Intensität des Einflusses des Energiepasses auf den Verkaufspreis von Immobilien derzeit noch nicht bewertet werden.
23) Muss im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung ein Energiepass erstellt werden?
Nein. Im Rahmen eines Eigentümerwechsels muss der Energiepass lediglich bei einem Verkauf erstellt werden. Eine Erbschaft oder eine Schenkung von einem Wohngebäude bedeutet zwar einen Eigentümerwechsel, wird aber nicht als Verkauf betrachtet. Wird allerdings das betreffende Gebäude an eine dritte Person verkauft, muss ein Energiepass erstellt werden.
24) Wer haftet, wenn die Angaben im Energiepass nicht korrekt sind?
Für die Richtigkeit der eingetragenen Daten im Energiepass haftet der Aussteller. Werden die Daten zur Erstellung des Energiepasses vom Eigentümer erhoben, so ist der Aussteller verpflichtet, die Plausibilität dieser Angaben zu überprüfen.
25) Muss der Energiepass bei einem „compromis de vente“ vorliegen?
Beim Verkauf muss der Energiepass an den Käufer überreicht werden wenn der Verkauf effektiv wird. Bei dem sogenannten „compromis de vente“ sind sich die Parteien im Prinzip über den Verkauf der Immobilie einig (unter bestimmten Bedingungen wenn z.B. der Kredit nicht gewährt wird kann es nicht zum Verkauf der Immobilie kommen).
Der Verkauf muss aber durch einen Notar aktiert werden damit er gegenüber Drittpersonen wirksam wird. Es ist anzuraten den Energiepass bereits bei Unterschrift des „compromis de vente“ beizulegen.
26) Muss der Energiepass auch erstellt werden wenn das Gebäude nach dem Verkauf abgerissen wird?
Wenn das abzureißende Wohngebäude beim Kauf ein Gebäude ist (also eine Konstruktion mit Dach und Aussenwänden in der Energie benötigt wird um das Innenklima zu regeln) muss ein Energiepass vorliegen. Handelt es sich beim Verkauf nicht um ein Wohngebäude nach Definition muss kein Energiepass erstellt werden.
27) Was ist, wenn der tatsächliche Energieverbrauch deutlich von den Angaben im Energiepass abweicht?
Das prioritäre Ziel des Energiepasses ist es, eine Information über die energetische Qualität eines Gebäudes zu geben. Durch den Energiepass und die Klassifizierung (A-I) sollen somit Gebäude auf der Basis eines berechneten standardisierten Energiebedarfs verglichen werden können.
Haftungsausschluss :
Die angeführten Antworten erläutern die Verordnung über die Energieeffizienz von Wohngebäuden und wollen richtungsweisend dienen. Der Autor übernimmt keine Gewähr für die Korrektheit, Aktualität und Vollständigkeit des Inhalts und insbesondere in Bezug auf mögliche andere Interpretationen der zuständigen Gerichtsbarkeit.
Downloads
- Mémorial A n°09 du 21/01/2010 (PDF - 96 kB)
Links
- Liste der vom WIrtschaftsministerium zugelassenen Energiepassersteller (Wohngebäude)
- Liste der vom WIrtschaftsministerium zugelassenen Energiepassersteller (Zweckbauten)
- Organigramme du règlement grand-ducal modifié du 30 novembre 2007 concernant la performance énergétique des bâtiments d'habitation (mise à jour de mars 2011)

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