An welche Verbraucher richtet sich das Angebot der verpflichteten Parteien vom Energieffizienz-Verpflichtungssystem?
Grundsätzlich richtet es sich an alle Energieverbraucher, sowohl an Privathaushalte als auch an Unternehmen und an den öffentlichen Sektor.
Auf welche Energieträger zielt das Verpflichtungssystem ab?
Grundsätzlich können die seitens der verpflichteten Parteien zu verbuchenden Energieeinsparungen in Bezug auf jeden Energieträger erfolgen, darunter insbesondere in Bezug auf Kraftstoffe, Heizöl, Gas und Strom.
Was sind die Gründe für die Einführung des Energieeffizienz-Verpflichtungssystems?
Die Umsetzung dieses Verpflichtungssystems entstand aus dem Willen, die seitens der nationalen Energiepolitik festgesetzten Zielsetzungen im Bereich der Energieeffizienz auf wirksamere Weise zu erreichen.
Durch diese Maßnahme bekommen die verpflichteten Parteien die Gelegenheit, ihr Geschäftsmodell um Energiedienstleistungen für Verbraucher zu erweitern. Die Erfahrungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die ein derartiges System bereits umgesetzt haben, haben gezeigt, dass diese, auf einer präzisen Regelung basierende Vorgehensweise eine beträchtliche Ausbreitung der Energieeffizienzmaßnahmen ermöglicht.
Welche Energieeffizienzmaßnahmen sind im Rahmen des Verpflichtungssystems erlaubt?
Die verpflichteten Parteien haben gewisse Freiheit in Bezug auf die Wahl der Energieeffizienzmaßnahmen. Zur Ausrichtung ihrer Leistungen können sie die Energieeinsparungen entweder in Form von Standardmaßnahmen oder in Form von spezifischen Maßnahmen umsetzen. Die Standardmaßnahmen umfassen verschiedene Möglichkeiten und setzen für die nachstehenden Maßnahmengruppen pauschale Energieeinsparungswerte fest:
- Thermische Gebäudehülle (Mauern, Fenster, Dächer, Bodenplatten)
- Wärmeproduktion
- Lüftungsanlage
- Elektrische Haushaltsgeräte
- Büroausstattung
- Beleuchtung
- Bereichsübergreifende Industrietechniken (Motoren, Pumpen, Belüftung, Druckluft, Heizkessel, Kühlung)
- Energiemanagement
- Transport (Ersatz von Autos).
Die in den Maßnahmenkatalog nicht aufgenommenen Energieeffizienzmaßnahmen gelten als spezifische Maßnahmen, die seitens der verpflichteten Parteien nur im Falle bestimmter Berechnungsgrundsätze verbuchbar sind und nur dann, wenn keine Standardmaßnahme angewendet werden kann.
Wer sind die verpflichteten Parteien des Energieeffizienz-Verpflichtungssystems?
Bei den verpflichteten Parteien handelt es sich um die in Luxemburg tätigen Strom- und Gasversorger.
Ein vollständiges Verzeichnis dieser Versorger kann auf der Internetseite der luxemburgischen Regulierungsbehörde eingesehen werden.
Zur Einleitung der Energieeffizienzmaßnahmen ist es den verpflichteten Parteien freigestellt, entweder selbst zu handeln oder auf ausführende Dritte zurückzugreifen.
Wie wirkt sich das Verpflichtungssystem auf die Verbraucher aus?
Zur Geltendmachung von Energieeinsparmaßnahmen müssen die verpflichteten Parteien nachweisen können, dass deren Ausführung durch sie hervorgerufen wurde. Sie müssen den Verbrauer, der die betreffende Maßnahme umsetzt, somit durch einen direkten Beitrag unterstützen. Dieser Anreiz könnte beispielsweise in einer Beratung, einer technischen Betreuung oder in einem finanziellen Zuschuss bestehen. Diese Anreize müssen vor der Inauftraggabe der betreffenden Maßnahme seitens des Verbrauchers bereitgestellt werden.