Auf welcher legalen Basis beruht die Pflicht den Energiepass bei der Erteilung der Baugenehmigungen kontrollieren zu müssen?
Laut Artikel 3 des RGD 2007 (règlement grand-ducal modifié du 30 novembre 2007 concernant la performance énergétique des bâtiments d’habitation) bzw. Artikel 4 des RGD 2010 (règlement grandducal modifié du 31 août 2010 concernant la performance énergétique des bâtiments fonctionnels) darf eine Baugenehmigung erst dann erteilt werden, wenn ein vollständiger Energiepass vorliegt und die darin angegebenen Mindest- und Gesamtanforderungen an die Energieeffizienz eingehalten sind. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Zweckgebäude.
Ist die Kontrolle des Energiepasses Pflicht?
Als integraler Bestandteil einer Baugenehmigung, muss der Energiepass von der Gemeinde auf seine Vollständigkeit kontrolliert werden. Die Mindest- und die Gesamtanforderungen an die Energieeffizienz des Gebäudes müssen eingehalten werden.
Für diese Kontrollen hat myenergy ein Checklisten-Paket ausgearbeitet welches unter folgendem Link genutzt werden kann:
https://www.myenergy.lu/de/gemeinden/extras/baukontrollen-fuer-mehr-energieeffizienz-checklistenpaket-fuer-gemeindemitarbeiter
Sind Baukontrollen Pflicht?
Das Ausführen von Baukontrollen ist nicht obligatorisch. Die Gemeinde ist jedoch dazu berechtigt die Baustelle zu betreten und die Bauarbeiten auf die Konformität zum Energiepass zu kontrollieren.
Für diese Kontrollen hat myenergy ein Checklisten-Paket ausgearbeitet welches unter folgendem Link genutzt werden kann:
Wann muss ein „as-built“ Energiepass erstellt werden?
Das Einreichen des „as-built“ Energiepasses ist für alle Neubauten, Anbauten und Modifikationen von bestehenden Gebäuden obligatorisch und muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Beginn der Gebäudenutzung oder der Endabnahme des Gebäudes eingereicht werden. Das Gebäude muss weiterhin den energetischen Anforderungen entsprechen.
Was ist ein „as-built“ Energiepass?
Der „as-built“ Energiepass wird nach Abschluss der Bauphase des Gebäudes erstellt. Sämtliche Abweichungen von der Planungsphase die einen energetischen Einfluss haben, werden im „asbuilt“ Energiepass berücksichtigt.
Welche Handlungsmöglichkeiten hat eine Gemeinde falls kein „as-built“ Energiepass eingereicht wird?
Die Gemeinde ist berechtigt den „as-built“ Energiepass beim Bauherrn anzufragen. Weitere Maßnahmen, z.B. die Einführung eines Kautionssystems, können von den Gemeinden ergriffen werden. Laut großherzoglicher Verordnung haben die Gemeinden sogar die Möglichkeit den Bauherrn strafrechtlich anzuklagen (Sanktionen aus dem 93er Gesetz – loi modifiée du 5 août 1993 concernant l’utilisation rationnelle de l’Énergie).
Welche Maßnahmen kann eine Gemeinde ergreifen, falls der „as-built“ Energiepass die energetischen Mindestanforderungen nicht mehr erfüllt?
Die Gemeinde kann selbst entscheiden welche Konsequenzen dem Bauherrn/Planer/Baufirma drohen falls ein Verstoß der gesetzlichen Auflagen vorliegt. Prinzipiell kann ein Nichterfüllen der Verpflichtungen identisch zu Verletzungen der Abstandsregelungen oder Flächenkoeffizienten gehandhabt werden.
Werden Weiterbildungen für Gemeindemitarbeiter rund ums Thema Energiepass angeboten?
Ja, die vom Ministerium ausgearbeitete Schulungen zum Energiepass welche über das Internetportal www.guichet.lu/experts-energie gebucht werden können sind jedem, auch Gemeindemitarbeitern, zugänglich. Des Weiteren fand zum Thema Baukontrollen im Jahr 2017 ein Workshop statt welcher zusammen von Wirtschaftsministerium, myenergy und Syvicol durchgeführt wurde. myenergy ist ebenfalls bereit die Zusammenarbeit mit den Gemeinden zu verstärken. Bei Bedarf kann sich die Gemeinde an den zuständigen Berater von myenergy wenden. Es sind ebenfalls noch einige Weiterbildungsangebote welche sich mit dem Thema Energiepass beschäftigen auf den gängigen luxemburgischen Weiterbildungsportalen zu finden.
Wie soll die Gemeinde vorgehen falls auf der Baustelle Abweichungen vom geplanten Energiepass festgestellt werden?
Die Abweichungen sollten dokumentiert und der Bauherr darüber informiert werden. Die Gemeinde ist berechtigt zusätzliche Berechnungen und/oder Dokumentationen zu verlangen. Der „asbuilt“ Energiepass gibt nach Fertigstellung des Gebäudes Auskunft ob die Mindestanforderungen trotz der Abweichungen eingehalten werden. Wie bei der Abweichung aller anderen Angaben der Baugenehmigung, darf die Gemeinde während der Bauzeit, ggf. Mithilfe der staatlichen Gewalt, die energiepasskonforme Ausführung der Bauarbeiten anfordern.
Wo können Experten gemeldet werden falls der Verdacht besteht, dass Energiepässe systematisch falsch berechnet werden?
Das Wirtschaftsministerium führt regelmäßig Kontrollen der Berechnungen durch. Auffallende Experten können also dem Wirtschaftsministerium oder myenergy gemeldet werden.
Wo sind die berechtigten Experten (experts agréés) zum Erstellen eines Energiepasses oder Machbarkeitsstudie mit ihren jeweiligen Expertennummern aufgelistet?
Das Wirtschaftsministerium veröffentlicht regelmäßig eine Liste mit den berechtigten Experten die an einer spezifischen Schulung teilgenommen haben: www.guichet.lu/experts-energie.
Darüber hinaus kann auch über den OAI eine Liste der berechtigten Experten angefragt werden. Sollten Zweifel an der Zulassung des Experten bestehen, können Sie die Zulassungspapiere des Experten verlangen oder beim Wirtschaftsministerium nachfragen.