Welche Beihilfen für Ihr Projekt?
PRIMe House - neue Regelung
Ziel der PRIMe-House-Beihilfen ist es, natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme des Staats), die sich in den Bereichen des nachhaltigen Wohnungsbaus, der energetischen und nachhaltigen Renovierung sowie dem stärkeren Einsatz erneuerbarer Energien engagieren, zu unterstützen.
Die wesentlichen Neuerungen des PRIMe-House-Förderregime gegenüber der alten Regelung betreffen:
Im Bereich des Wohnungsbaus: stärkere Nachhaltigkeit
Die neue PRIMe-House-Regelung orientiert sich an der Förderung der Nachhaltigkeit von neuen Wohngebäuden basierend auf den Nachhaltigkeitskriterien der LENOZ-Zertifizierung. Die Gewährung der Beihilfen ist an das Erreichen von 60 % der möglichen Punkte für die Nachhaltigkeitskriterien der Kategorien "Ökologie", "Gebäude und Technik" und "Funktion" geknüpft. Die Beihilfe (ohne Anlagentechnik im Bereich der erneuerbaren Energien) ist für ein Einfamilienhaus auf 24.000 € begrenzt (160 €/m2 bei einer maximalen geförderten Energiebezugsfläche von 150 m2).
Im Bereich der energetischen Gebäuderenovierung: nachhaltige Renovierung die zu einer höheren Energieklasse führt
Die Basisförderung bleibt gegenüber der alten Regelung so gut wie unverändert.
|
Spezifische Finanzbeihilfe [€/renovierter m2] |
|||||
|
Renoviertes Bauteil |
Effizienz- |
Effizienz- |
Effizienz- |
Effizienz- |
|
|
1 |
Außenwand (von außen oder innen gedämmt) |
20 |
25 |
30 |
36 |
|
2 |
Wand gegen Erdreich oder unbeheizten Raum |
12 |
13 |
14 |
15 |
|
3 |
Schräg- oder Flachdach |
15 |
24 |
33 |
42 |
|
4 |
Oberste Geschossdecke gegen unbeheizten Dachboden |
10 |
18 |
27 |
35 |
|
5 |
Boden gegen Erdreich |
12 |
13 |
14 |
15 |
|
6 |
Fenster und Fenstertüren |
40 |
44 |
48 |
52 |
-
Einführung von Nachhaltigkeitskriterien:
Prämienzulage für nachhaltige Materialien (gemäß dem ökologischen Indikator) und mechanische (demontierbare) Befestigung (Zuschlag zu den Basisförderungsbeträgen).
|
Renoviertes Bauteil |
Erhöhung [€/renoviertem m2] |
|
|
1 |
Außenwand (von außen |
+40 |
|
2 |
Wand gegen Erdreich oder |
+15 |
|
3 |
Schräg- oder |
+40 |
|
4 |
Oberste Geschossdecke gegen |
+15 |
|
5 |
Boden gegen Erdreich, |
+15 |
Bei Einsatz einer vollständig mineralischen Dämmung für die Außenwände wird (gemäß dem ökologischen Indikator) eine Erhöhung der Basisförderung um 20 € gewährt.
- Bonusförderung einer verstärkten energetischen Gebäuderenovierung: Verdopplung des Bonus gegenüber der alten PRIMe-House-Regelung, wenn das Gebäude nach der energetischen Renovierung die Wärmeschutzklasse C, B oder A erreicht.
|
Wärmeschutzklasse nach Renovierung |
Bonus alte Regelung |
Bonus neue Regelung |
|
C |
10% |
20% |
|
B |
20% |
40% |
|
A |
30% |
60% |
Änderung bei den Antragsformalitäten für Beihilfen im Rahmen einer nachhaltigen energetischen Renovierung
- Die für den Erhalt von PRIMe-House-Beihilfen obligatorische Energieberatung muss von einem zugelassenen Energieberater geleistet werden, um die Qualität des energetischen Renovierungsprojektes zu gewährleisten. Die Energieberatung wird mit einem Betrag von maximal 2.200 € gefördert. Der zugelassene Berater erstellt zu Beginn ein Renovierungskonzept, prüft die Kostenvoranschläge sowie die Umsetzung der Renovierungsmaßnahmen.
- Beantragung des „Accord de principe“ (Grundsatzvereinbarung)über die Förderfähigkeit der geplanten Maßnahmen: Vor Beginn der Arbeiten muss der Antragsteller im Besitz einer grundsätzlichen Zustimmung der Umweltverwaltung sein. Dem Antragsteller wird so vor Beginn der Arbeiten, auf der Grundlage des energetischen Renovierungskonzepts, eine bessere Planbarkeit gewährleistet. Dieser „Accord de principe“ gilt für die PRIMe-House-Beihilfe und/oder die Klimadarlehen.
Im Bereich der Anlagentechnik basierend auf erneuerbaren Energien: umfassendere Einbeziehung von erneuerbaren Energien
Die für thermische Solaranlagen, Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Holzheizungen und Nahwärmenetze gewährten Beihilfen bleiben in den meisten Fällen gegenüber der alten PRIMe-House-Regelung unverändert. Die Änderungen sollen einen Anreiz zur Einbeziehung erneuerbarer Energien in die Wohnraumbeheizung schaffen und betreffen insbesondere:
- die Einführung neuer Boni: Durch die Anreize soll der Austausch einer alten bestehenden Heizung durch eine Holzheizung und der Einsatz eines Pufferspeichers gefördert werden;
- die Erhöhung des Bonus für die Installation einer thermischen Solaranlage in Kombination mit einer zuschussfähigen Holzheizung oder einer Wärmepumpe;
- die Erhöhung der maximalen Höchstbeträge in einige Fällen für Mehrfamilienhäuser.
|
Technologie |
Beihilfe (% der Kosten) |
Höchstbetrag |
|
|
Einfamilienhaus |
Mehrfamilienhaus |
||
|
Thermische Solaranlage |
|||
|
Brauchwarmwasser |
50% |
2.500€ |
2.500€ pro Wohneinheit |
|
Brauchwarmwasser mit |
50% |
4.000 € |
4.000€ pro Wohneinheit |
|
Bonus für Kombination mit Holzheizung oder Wärmepumpe 1.000€ |
|||
|
Photovoltaikanlage |
|||
|
Anlage auf Gebäude- |
20% |
500€/kWp |
|
|
Wärmepumpe |
|||
|
Erdwärmepumpe |
50% |
8.000 € |
6.000€ pro Wohneinheit |
|
Luft-/Wasserwärmepumpe* |
25% |
2.500 € |
|
|
Fortluft-/Wasserwärmepumpe** |
25% |
2.500 € |
|
|
Holzheizung |
|||
|
Pellet-und Hackschnitzelkessel |
40% |
5.000 € |
4.000€ pro Wohneinheit |
|
Bonus von 30 % für den Austausch einer bestehenden Heizung mit einer Verbesserung des Heizsystems |
|||
|
Bonus von 15 % für einen Pufferspeicher |
|||
|
Scheitholzkessel oder |
25% |
2.500 € |
2.500 € |
|
Pelletofen |
30% |
2.500 € |
|
|
Nahwärmenetz |
|||
|
Anschluss an ein Nahwärmenetz |
- |
50 €/kW |
15€/kW |
|
Errichtung eines Nahwärmenetzes |
30% |
7.500 € |
|
Die Änderungen gegenüber der alten Regelung sind gelb markiert.
* nur in Einfamilienhäusern die nach dem Niedrigstenergiestandard gebaut sind.
** nur in Einfamilienhäusern die nach dem Niedrigstenergiestandard gebaut und mit einer mechanischen Lüftungsanlage ausgestattet sind.
PRIMe House - alte Regelung
Förderfähigkeitsbedingungen
Für eine energetische Gebäuderenovierung:
- Durchführung einer Energieberatung dessen Rechnung spätestens am 31. Dezember 2016 ausgestellt wurde und Ausführung der Arbeiten zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2020.
Für einen AAA-Neubau (mit hoher Energieeffizienz):
- Baugenehmigungsantrag zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2016.
Für einen BBB-Neubau:
- Baugenehmigungsantrag zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013.
Für eine technische Anlage:
- Getätigte Investitionen mit Rechnungsdatum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2016.
Im Rahmen der alten PRIMe-House-Regelung (die auf der großherzoglichen Verordnung vom 12. Dezember 2012 beruht) unterstützt das Ministerium für nachhaltige Entwicklung und Infrastruktur Privatpersonen, Vereine ohne Gewinnzweck, Immobiliengesellschaften bürgerlichen Rechts sowie private und öffentliche, nichtstaatliche Förderer, die sich in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen engagieren.

Im Rahmen dieser Beihilferegelung können für die folgenden Technologien und Maßnahmen Investitionsbeihilfen beantragt werden: energetische Gebäuderenovierung, energieeffizienter Neubau, thermische Solaranlage für Brauchwarmwasser ohne/mit Heizungsunterstützung, Photovoltaikanlage, Holzheizung, Wärmepumpe, Errichtung und Anschluss an ein Nahwärmenetz, Energieberatung und Lüftungsanlage.
Lesen Sie mehr zu sämtlichen PRIMe-House-Beihilfen gemäss dem alten Regime in unserer Broschüre:
PRIMe-House-Broschüre - DE Version
Förderanträge gemäß der alten PRIMe-House-Regelung sind zu richten an:
Administration de l’environnement
Service des économies d’énergie
1, avenue du Rock’n’Roll
L-4361 Esch/Alzette
T 40 56 56 – 400
www.emwelt.lu
Klimadarlehen
Dank der Klimadarlehen können Arbeiten zur Förderung der nachhaltigen Wohngebäuderenovierung, die älter als 10 Jahre sind, vorfinanziert werden. Die Klimadarlehen, die von Banken verliehen werden, mit denen der Staat eine Vereinbarung geschlossen hat (gilt nur für das zinsfreie Darlehen), tragen nicht nur zu einer verantwortungsvollen Nutzung von Energie und zum Umweltschutz bei, sondern auch zu einer Verringerung der Energiekosten sowie zu höherem Wohnkomfort und zu einem höheren Marktwert des Wohngebäudes.
Es werden zwei Arten von Darlehen angeboten:
Zinsfreies Klimadarlehen
Bedingungen:
Nur für Haushalte, die die sozioökonomischen Bedingungen der Regelung für individuelle Wohnungsbauförderung gemäß der geänderten Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1979 über die Wohnungsbauförderung erfüllen.
Modalitäten:
- Direkte Übernahme der Kosten für die Energieberatung, die im Vorfeld für die Nutzung des Darlehens erforderlich ist, durch das Ministerium für Wohnungsbau;
- Übernahme sämtlicher Zinsen des Darlehens das von Banken verliehen wird, mit denen der Staat eine Vereinbarung geschlossen hat;
- der Begünstigte muss nur den Betrag des vereinbarten Darlehens zurückzahlen, der 50.000 € über eine Laufzeit von maximal 15 Jahren nicht übersteigen darf;
- das Darlehen wird vollständig durch den Staat gesichert, um den Zugang zu einem Bankdarlehen zu erleichtern und die von den Finanzinstituten geforderten Sicherheiten verbundenen Kosten zu senken;
- Banken mit denen der Staat eine Vereinbarung geschlossen hat: Banque BCP, Banque et Caisse d’Épargne de l’État, Banque internationale à Luxembourg, BGL BNP Paribas, Fortuna Banque, ING Luxembourg
- Gewährung einer einmaligen Kapitalprämie in Höhe von 10 % des geliehenen Kapitals zur Verringerung des zurückzuzahlenden Gesamtbetrags.
Klimadarlehen mit reduziertem Zins
Bedingungen:
Jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines mehr als 10 Jahre alten Wohngebäudes in Luxemburg ist, kann ein Klimadarlehen mit reduziertem Zins nutzen.
Modalitäten:
- Darlehen begrenzt auf einen Betrag von 100.000 € pro Wohngebäude über eine Laufzeit von 15 Jahren;
- Subvention von 1,5 %, die vom Staat übernommen wird, bis zu maximal 10 % des geliehenen Kapitals.
LENOZ
Das Zertifizierungssystem LENOZ ist ein ganzheitlicher Bewertungsansatz, der auf den drei Eckpfeilern der Nachhaltigkeit, d. h. dem Umweltschutz, der wirtschaftlichen Effizienz und der sozialen Gerechtigkeit, beruht.
Die LENOZ-Zertifizierung ist als Leitfaden bei der Planung und Umsetzung eines Vorhabens gedacht und beinhaltet die Bewertung der Nachhaltigkeit eines Wohngebäudes auf der Grundlage von sechs Kategorien: Ökologie, Ökonomie, Gesellschaft, Gebäude und Technik, Funktion und Standort.
Die Zertifizierung ist freiwillig. Im Falle einer Zertifizierung kann jedoch eine Finanzbeihilfe (1.500 € für ein Einfamilienhaus und 750 € für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus) beantragt werden. Ziel ist es Haushalten einen Anreiz zur Nutzung dieses Zertifizierungssystems zu bieten, das nicht nur das Bewusstsein für die Nachhaltigkeit von Wohngebäuden erhöht, sondern auch zur Transparenz des Immobilienmarkts beiträgt.
Sozioökonomische Beihilfen
Der „Service des Aides au Logement“ betreibt in Luxemburg-Stadt eine Informationsstelle, „Info’Logement“, um Privatpersonen Informationen und nützliche Ratschläge in Bezug auf die verschiedenen Beihilfen für das Wohnen, den Bau und Erwerb eines Wohngebäudes (mit oder ohne Umbauarbeiten), aber auch im Hinblick auf die Verbesserung, Renovierung und Ausbauarbeiten ihres derzeitigen Wohngebäudes anzubieten, insbesondere in Bezug auf Fragen der ökologischen und energieeffizienten Bauweise sowie technische Fragen (Dämmung, Sicherheit, gesundheitliche Zuträglichkeit).
Zudem werden dort Auskünfte zu legislativen und steuerlichen Fragen (Wohnungs-MwSt., „Bëllegen Akt“) sowie zur Gesetzgebung in Bezug auf Mietverträge (Mietvertrag zu Wohnzwecken) erteilt.
Da innerhalb des Info’Logement-Dienstes ein myenergy infopoint eingerichtet wurde, haben Privatpersonen auch die Möglichkeit, sich vor Ort durch einen myenergy-Berater zu allen Fragen in Bezug auf Energieeffizienz, erneuerbare Energien und nachhaltiges Bauen und Wohnen beraten zu lassen.
Adresse und Öffnungszeiten der Info’Logement-Informationsstelle
Vereinbaren Sie einen Termin mit einem myenergy-Berater unter der Hotline 8002 11 90
Finanzielle Unterstützung der Gemeinde
Bestimmte Gemeinden bieten zusätzliche Beihilfen an. Mit der myrenovation-App können Sie herausfinden, welche kommunalen Beihilfen Sie in Anspruch nehmen können!
Für weitere Informationen erkundigen Sie sich bei Ihrer Stadtverwaltung oder bei Ihrem regionalen myenergy Beratungsbüro.
Stromeinspeisetarife
Die Vergütung für den aus erneuerbaren Quellen erzeugten Strom wird bei Anlagen, bei denen die erste Stromeinspeisung ab dem 1.1.2019 erfolgt, durch für 15 Jahre vorgesehene Einspeisestarife gemäß der neuen großherzoglichen Verordnung vom 12. April 2019 über die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gewährleistet.
Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wird durch verschiedene Techniken ermöglicht. Jede davon berechtigt zu den gesetzlich festgelegten Fördertarifen.
Regenwassersammlung
Seit dem 1. Januar 2003 gibt es eine Finanzbeihilfe für Regenwassersammelanlagen, die an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft ist.
Weitere Informationen finden Sie hier: www.eau.public.lu
Fonds nova naturstroum
Durch die Förderprämie nova naturstroum werden Maßnahmen mit innovativem, multiplikatorischem oder didaktischem Charakter zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz und umweltfreundlicher Techniken in Luxemburg belohnt.
Weitere Informationen finden Sie auf www.fnn.lu
Strom- und Erdgasversorger
Am 1. Januar 2015 hat die Regierung ein innovatives System eingeführt, das Strom- und Gasversorger verpflichtet, für Energieeinsparungen bei den Verbrauchern zu sorgen. Die Lieferanten bieten seitdem neue Dienstleistungen an und begleiten und beraten die Verbraucher bei der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen.
Um Energieeffizienzmaßnahmen geltend machen zu können, müssen die Stom- und Gasversorger nachweisen, dass sie zu deren Verwirklichung einen Anreiz geboten haben. So müssen sie den Verbraucher, der die betreffende Maßnahme durchführt, durch einen direkten Beitrag unterstützen.
Bei diesem Anreiz kann es sich unter anderem um einen finanziellen Beitrag handeln.
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Strom- und Gasversorger nach den Beihilfeprogrammen. Eine vollständige Liste dieser Lieferanten kann auf der Website des Institut Luxembourgeois de la Régulation eingesehen werden.
