Erneuerbare Energien: Einspeisetarife

Die Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien wird durch Einspeisetarife gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 1. August 2014 und der großherzoglichen Verordnung vom 12. April 2019 garantiert.

Die Erzeugung von Strom und/oder Wärme aus erneuerbaren Quellen wird durch verschiedene Techniken ermöglicht. Jede davon berechtigt zu den gesetzlich festgelegten Tarifen.
 

1. Windkraft

Tarif

92 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh

Mit: 

 n: Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung

Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 3 MW können im Rahmen von Ausschreibungen von einer Marktprämie profitieren.

 

2. Photovoltaik

 

Profitieren Sie jetzt von attraktiven Einspeisetarifen für den von Ihnen erzeugten und ins Stromnetz eingespeisten Strom! Der neue Einspeisetarif gilt 15 Jahre ab der ersten Einspeisung. 

 

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Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 500 kW können im Rahmen von Ausschreibungen von einer Marktprämie profitieren.

 

3. Strom aus Wasserkraft

 

Einspeisetarife für die Stromerzeugung aus Wasserkraft

Leistungsklasse

Tarif

elektrische Nennleistung ≤ 300 kW

180 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh

300 kW < elektrische Nennleistung ≤ 1 MW

150 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh

1 MW < elektrische Nennleistung ≤ 6 MW

125 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh

Mit: 

 n: Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung

 

4. Biogas

 

Einspeisetarife für Biogas

Leistungsklasse

Tarif

elektrische Nennleistung ≤ 150 kW

192 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh

150 kW < elektrische Nennleistung ≤ 300 kW

181 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh

300 kW < elektrische Nennleistung ≤ 500 kW

171 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh

500 kW < elektrische Nennleistung ≤ 2500 kW

153 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh

Mit: 

 n: Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung

Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 30 Euro pro MWh eingespeister Wärme kann unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.

5. Gas aus Kläranlagen
 

Anlagen, die von einer Beihilfe nach Art. 65 des geänderten Wassergesetzes vom 19. Dezember 2008 profitiert haben

65 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh

Sonstige Anlagen

120 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh

n: Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung

Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 30 Euro pro MWh eingespeister Wärme kann unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.

 

6. Feste Biomasse

 

Einspeisetarife für feste Biomasse

Leistungsklasse

Tarif

elektrische Nennleistung ≤ 1 MW

163 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh

1 MW < elektrische Nennleistung ≤ 10 MW

143 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh

elektrische Nennleistung > 10 MW

 90 × (1-(n-2019) × 0,25/100) €/MWh

Mit: 

 n: Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung

Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 30 Euro pro MWh eingespeister Wärme kann unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.

 

7. Altholz

 

Einspeisetarife für Altholz

Leistungsklasse

Tarif

elektrische Nennleistung ≤ 1 MW

138 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh

1 MW < elektrische Nennleistung ≤ 10 MW

118 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh

elektrische Nennleistung > 10 MW

 80 × (1-(n-2019) × 0,25/100) €/MWh

Mit: 

 n: Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung

Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 30 Euro pro MWh eingespeister Wärme kann unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.

 

8. Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung


Die von der KWK-Anlage in das Netz eingespeiste elektrische Energie wird gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 26. Dezember 2012 über die Stromerzeugung auf der Grundlage hocheffizienter KWK vergütet.
 

9. Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz


Einspeisetarife für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz

Bedingungen

Tarif

Ersteinspeisung vor dem 1. Januar 2012

0,065 €/kWh (PCS)

Ersteinspeisung vor dem 1. Januar 2014

0,0625 €/kWh (PCS)

Ersteinspeisung ab dem 1. Januar 2014 und vor dem 1. Januar 2017

0,08 €/kWh (PCS)

kWh = Verbrennungswärme (PCS) des eingespeisten Biogases

Der Gesetzgeber definiert die Einspeisetarife und regelt die Einspeisung von Biogas. Biogaserzeuger müssen beim Luxemburgischen Regulierungsinstitut ILR registriert sein und die Vorgaben dieses Instituts erfüllen.

Verweise:

  • Großherzogliche Verordnung vom 15. Dezember 2011 über die Erzeugung, Vergütung und Einspeisung von Biogas
     

Großherzogliche Verordnung vom 1. August 2014 über die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen