Die Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien wird durch Einspeisetarife gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 1. August 2014 und der großherzoglichen Verordnung vom 12. April 2019 garantiert.
Die Erzeugung von Strom und/oder Wärme aus erneuerbaren Quellen wird durch verschiedene Techniken ermöglicht. Jede davon berechtigt zu den gesetzlich festgelegten Tarifen.
1. Windkraft
Tarif |
92 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
Mit:
n: Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung
Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 3 MW können im Rahmen von Ausschreibungen von einer Marktprämie profitieren.
2. Photovoltaik
Profitieren Sie jetzt von attraktiven Einspeisetarifen für den von Ihnen erzeugten und ins Stromnetz eingespeisten Strom! Der neue Einspeisetarif gilt 15 Jahre ab der ersten Einspeisung.
Finden Sie alle Einspeisetarife
Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 500 kW können im Rahmen von Ausschreibungen von einer Marktprämie profitieren.
3. Strom aus Wasserkraft
Einspeisetarife für die Stromerzeugung aus Wasserkraft
Leistungsklasse |
Tarif |
elektrische Nennleistung ≤ 300 kW |
180 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
300 kW < elektrische Nennleistung ≤ 1 MW |
150 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
1 MW < elektrische Nennleistung ≤ 6 MW |
125 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
Mit:
n: Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung
4. Biogas
Einspeisetarife für Biogas
Leistungsklasse |
Tarif |
elektrische Nennleistung ≤ 150 kW |
192 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
150 kW < elektrische Nennleistung ≤ 300 kW |
181 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
300 kW < elektrische Nennleistung ≤ 500 kW |
171 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
500 kW < elektrische Nennleistung ≤ 2500 kW |
153 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
Mit:
n: Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung
Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 30 Euro pro MWh eingespeister Wärme kann unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.
5. Gas aus Kläranlagen
Anlagen, die von einer Beihilfe nach Art. 65 des geänderten Wassergesetzes vom 19. Dezember 2008 profitiert haben |
65 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
Sonstige Anlagen |
120 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
n: Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung
Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 30 Euro pro MWh eingespeister Wärme kann unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.
6. Feste Biomasse
Einspeisetarife für feste Biomasse
Leistungsklasse |
Tarif |
elektrische Nennleistung ≤ 1 MW |
163 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
1 MW < elektrische Nennleistung ≤ 10 MW |
143 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
elektrische Nennleistung > 10 MW |
90 × (1-(n-2019) × 0,25/100) €/MWh |
Mit:
n: Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung
Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 30 Euro pro MWh eingespeister Wärme kann unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.
7. Altholz
Einspeisetarife für Altholz
Leistungsklasse |
Tarif |
elektrische Nennleistung ≤ 1 MW |
138 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
1 MW < elektrische Nennleistung ≤ 10 MW |
118 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
elektrische Nennleistung > 10 MW |
80 × (1-(n-2019) × 0,25/100) €/MWh |
Mit:
n: Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung
Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 30 Euro pro MWh eingespeister Wärme kann unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.
8. Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung
Die von der KWK-Anlage in das Netz eingespeiste elektrische Energie wird gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 26. Dezember 2012 über die Stromerzeugung auf der Grundlage hocheffizienter KWK vergütet.
9. Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz
Einspeisetarife für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz
Bedingungen |
Tarif |
Ersteinspeisung vor dem 1. Januar 2012 |
0,065 €/kWh (PCS) |
Ersteinspeisung vor dem 1. Januar 2014 |
0,0625 €/kWh (PCS) |
Ersteinspeisung ab dem 1. Januar 2014 und vor dem 1. Januar 2017 |
0,08 €/kWh (PCS) |
kWh = Verbrennungswärme (PCS) des eingespeisten Biogases
Der Gesetzgeber definiert die Einspeisetarife und regelt die Einspeisung von Biogas. Biogaserzeuger müssen beim Luxemburgischen Regulierungsinstitut ILR registriert sein und die Vorgaben dieses Instituts erfüllen.
Verweise:
- Großherzogliche Verordnung vom 15. Dezember 2011 über die Erzeugung, Vergütung und Einspeisung von Biogas
Großherzogliche Verordnung vom 1. August 2014 über die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen